Allgemeine Einkaufsbedingungen der Rapid Housing Systems GmbH
§1 Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
- Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
der Rapid Housing Systems GmbH (nachfolgend: Käuferin) mit ihren Zulieferern (nachfolgend:
Leistungserbringern). Diese Bestimmungen gelten gleichsam, soweit die Käuferin (auch) als
Bestellerin oder Auftraggeberin tätig wird. Bestellungen und sonstige Rechtshandlungen im
Rahmen des Einkaufs der Käuferin für ihr Handelsgewerbe erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Einkaufsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen Geschäftsbeziehungen auch
für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Gegenbestätigungen des Leistungserbringers unter Hinweis auf dessen Verkaufs- oder
sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen.
Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Käuferin auch dann
nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der
Leistungserbringer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens
mit Leistungserbringung des Leistungserbringers gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Leistungserbringer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und
Vertragspartner der Käuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne
des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich zulässig, den
Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
- Diese Einkaufsbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der Käuferin weiterverwendet
werden.
§2 Angebote und Ausfallgarantiebürgschaften
- Die Angebote und Auftragsbestätigungen des Leistungserbringers sind für diesen auch hinsichtlich
seiner Leistungsfähigkeit mindestens bis zu vier Wochen bindend.
- Die Käuferin kann jederzeit vom Leistungserbringer eine angemessene Ausfallgarantiebürgschaft verlangen.
- Sonderleistungen des Leistungserbringers, welche sich im Rahmen der Auftragsentwicklung ergeben, sind
der Käuferin schriftlich anzubieten. Diese sind erst nach schriftlicher Beauftragung zu erbringen.
§3 Erfüllungszeit, Unmöglichkeit und Verzugsentschädigung
- Liefertermine oder Lieferfristen des Leistungserbringers sind bindend und Geschäftsgrundlage.
- Verzug von Unterlieferanten ist unverzüglich schriftlich an die Käuferin zu melden, er
rechtfertigt keine Fristüberschreitung.
- Zwingen den Leistungserbringer Gründe, die weder von ihm noch von seinen Unterlieferanten zu
vertreten sind oder zwingt ihn ein Verschulden der Käuferin zu einer Fristüberschreitung,
so ist er verpflichtet, diese Umstände unverzüglich zu melden. Er kann sich auf sie nicht
mehr berufen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
- Unverschuldeter Untergang von Leistungsteilen kann nur durch unverzüglichen Nachweis am Stück
als Grund für eine Fristüberschreitung geltend gemacht werden.
- Sofern der Leistungserbringer die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen und Termine zu vertreten
hat oder sich in Verzug befindet, hat die Käuferin Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in
Höhe von 5 % für jede angefangene Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 25 %
des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Dem Leistungserbringer
wird der unverzügliche Nachweis eines geringeren Wertes eingeräumt. Darüber hinausgehende
Schadensersatzansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Die Käuferin kann nicht vereinbarte Teillieferungen und Teilleistungen des Leistungserbringers
jederzeit ablehnen.
§4 Leistungsumfang
- Alle Leistungen des Leistungserbringers sind Bringschulden gegenüber der Käuferin.
- Der Leistungserbringer garantiert, dass seine vertragliche Leistung funktionsfähig und
für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Er ist verpflichtet, sich hierzu
eigenverantwortlich über die maßgeblichen Umstände, insbesondere bestehende Vorbedingungen
oder Besonderheiten an der Bau- oder Montagestelle zu informieren. Durch Abnahmen oder durch
die Billigung von Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen verzichtet die Käuferin nicht auf die
ihr zustehenden vertraglichen und/oder gesetzlichen Ansprüche.
- Die Leistung muss den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere dem Gerätesicherheitsgesetz,
den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, den bestehenden Richtlinien und Normen
sowie den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik entsprechen. Die Käuferin
hat das Recht, jederzeit die Herstellung zu prüfen, gegen nicht sachgemäße Ausführung Einspruch
zu erheben und fehlerhafte Teile von vornherein zu verwerfen.
- Die Bestellung umfasst auch die Einräumung eines übertragbaren Nutzungsrechtes durch den
Leistungserbringer an sämtlichen technischen Unterlagen (auch der Unterlieferanten) sowie
die Lieferung dieser Unterlagen, die für Wartung und Betrieb der erbrachten Leistung sowie
für die Herstellung von Ersatz- und Reserveteilen erforderlich sind. Diese technischen
Unterlagen müssen in deutscher Sprache und entsprechend dem internationalen Einheitssystem
SI abgefasst sein. Änderungsverlangen hat der Leistungserbringer kostenlos zu befolgen.
Falls verlangte Änderungen sich nachteilig auf technische Daten auswirken können, hat der
Leistungserbringer die Käuferin darauf schriftlich hinzuweisen.
- Zum Leistungsumfang gehört, dass
- die zu erbringende Leistung und ihre Nutzung durch die Käuferin oder durch Dritte
frei von Rechten (Patenten, Gebrauchsmuster, Marken, Urheberrechte etc.) sowohl
Dritter als auch des Leistungserbringers selbst frei sind und frei bleiben;
- die Käuferin die lizenzfreie Befugnis hat, Instandsetzungen der hereingenommenen
Leistung und Änderungen daran selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu
lassen, ferner Ersatz- und / oder Reserveteile selbst herzustellen oder durch Dritte
herstellen zu lassen;
- die Käuferin die lizenzfreie Befugnis hat, die Fertigungsunterlagen des Leistungserbringers
für die Fertigung des Leistungsgegenstandes durch sie selbst oder durch Dritte vom
Leistungserbringer heraus zu verlangen und zu verwenden, wenn der Leistungserbringer
nach erfolgloser Nachfristsetzung seine Leistung nicht vertragsgemäß erbringt.
- Alle Abweichungen von der Soll-Beschaffenheit lösen alle in Betracht kommenden Gewährleistungsrechte
der Käuferin aus. Auch nur geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material müssen von der
Käuferin nicht hingenommen werden.
- Der Leistungserbringer hat seinen Produkten stets eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache
beizufügen. Erhält die Käuferin eine mangelhafte Montageanleitung, ist sie auch hinsichtlich
der kompletten Produktserie zur Geltendmachung aller in Betracht kommender Gewährleistungsrechte
berechtigt.
- Reklamationen hat der Leistungserbringer frachtfrei zu retournieren. Bei Nichtabholung oder nicht
fristgemäßer Abholung der Mangelware hat der Leistungserbringer der Käuferin Lagerkosten nach
deren billigem Ermessen zu ersetzen.
§5 Abtretung
- Der Leistungserbringer ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin nicht berechtigt,
die Ausführung des Vertrages, wie auch seine vertraglichen Ansprüche, weder ganz noch teilweise
auf Dritte zu übertragen. Tritt der Leistungserbringer seine vertraglichen Ansprüche gegen die
Käuferin ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam.
Die Käuferin kann nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Leistungserbringer oder den
Dritten leisten. Unterlieferanten des Leistungserbringers sind der Käuferin stets namentlich
mit Anschriften zu nennen.
- Alle Rechte gegen die Käuferin stehen nur dem unmittelbaren Leistungserbringer zu und sind
nicht abtretbar.
§6 Anlieferung und Lagerung
- Der Leistungserbringer trägt – unabhängig von der Preisstellung – die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle.
- Ist nichts anderes vereinbart, gehen Versand- und Empfangsanschlussgebühren und sonstige Auslagen zu Lasten
des Leistungserbringers.
- Die angegebenen Versandanschriften der Käuferin sind für den Leistungserbringer bindend. Den richtigen
Empfang aller Sendungen hat sich der Leistungserbringer oder sein Beauftragter von der Empfangsstelle
bescheinigen zu lassen. Die Ablieferung an einer anderen als der von der Käuferin bezeichneten Empfangsstelle
bewirkt auch dann keinen Gefahrübergang für den Leistungserbringer, wenn diese Stelle die Lieferung
entgegennimmt. Der Leistungserbringer trägt die Mehrkosten des Aufraggebers, die sich aus der Ablieferung
an einer anderen als der vereinbarten Empfangsstelle ergeben.
- Bei der Auslieferung jeder Sendung ist der Käuferin die Lieferanzeige mit genauer Angabe der
Liefergegenstände in doppelter Ausfertigung zuzusenden. Teillieferungen sind ausdrücklich als
solche zu kennzeichnen. Lieferscheine sind stets einzureichen. In den Versandpapieren sind Werk,
Abteilung, Bestellnummer, Betreff und sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke
anzugeben. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Versandpapiere
gehen zu Lasten des Leistungserbringers.
- Ist eine Verwiegung erforderlich, so ist das auf den geeichten Waagen der Käuferin festgestellte
Gewicht maßgebend.
- Soweit der Leistungserbringer auf eine Rücksendung der für die Lieferung notwendigen Verpackung
aufgrund dieser Bestellung Anspruch hat, sind die gesamten Lieferpapiere mit einem deutlichen
Hinweis zu versehen. Bei fehlender Kennzeichnung wird die Verpackung bei der Käuferin auf Kosten
des Leistungserbringers entsorgt; in diesem Falle erlischt sein Anspruch auf Rückgabe der Verpackung.
- Werden zur Leistungserbringung erforderliche Gegenstände auf dem Gelände der Käuferin gelagert,
so geschieht das auf vom Leistungserbringer zu erfragenden Lagerplätzen. Für solche Gegenstände
trägt der Leistungserbringer bis zum Gefahrübergang die Gefahr.
- Die Entgegennahme von Produkten bei der Käuferin stellt keine Abnahme dar und lässt auch nicht
die vertragsgemäße Beschaffenheit vermuten. Untersuchungen der Produkte und Verpackungen auf
vertragsgemäße Beschaffenheit, zahlen- und oder mengenmäßige Richtigkeit etc. bleibt der
Käuferin vorbehalten.
§7 Ausführungen im Betrieb der Käuferin
Personen, die in Erfüllung der Leistungserbringung Arbeiten innerhalb des Betriebes der Käuferin
ausführen, sind der Betriebsordnung der Käuferin unterworfen. Soweit gesetzlich zulässig, schließt
die Käuferin jegliche Haftung für solche Personen aus.
§8 Bereitstellungen
Von der Käuferin kostenlos dem Leistungserbringer bereitgestellte Sachen bleiben Eigentum der
Käuferin und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden solche Sachen verarbeitet,
so gilt die Käuferin als Herstellerin. Werden Erzeugnisse unter Verwendung von Teilen der
Käuferin hergestellt, so wird die Käuferin entsprechend anteilig Miteigentümerin an den
Erzeugnissen.
§9 Muster und Zeichnungen
Unterlagen aller Art, welche dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt werden, wie
Muster, Zeichnungen und Modelle etc., sind jederzeit auf erstes Verlangen an die
Käuferin zurückzusenden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
§10 Erzeugnisse
Erzeugnisse die nach von der Käuferin entworfenen Unterlagen oder (auch) mit von ihr
bereitgestellten Werkzeugen vom Leistungserbringer gefertigt wurden, dürfen außer
für die Käuferin vom Leistungserbringer nicht verwendet werden.
§11 Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
- Die vereinbarten Preise sind Festpreise.
- Soweit nicht anders angegeben, ist der Leistungserbringer an die in seinen Angeboten enthaltenen
Preise 30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Im Zweifel sind gegenüber Auftragsbestätigungen
die in der Bestellung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer
maßgebend. War die Umsatzsteuer im Preis enthalten, so gelten bei einer vereinbarten Lieferfrist
von mehr als 2 Monaten die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Preise des Leistungserbringers verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich
normaler Verpackung, inklusive Fracht und Zoll. Bei Lieferungen mit Frachtvergütung sind
Frachten, Zölle usw. vom Leistungserbringer vorzulegen.
- Werden beispielsweise zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife,
Preise für Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt
oder findet durch Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist
der Leistungserbringer deswegen nicht zu einer Preisanpassung berechtigt.
- Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von dem Leistungserbringer nach
bestem Wissen berücksichtigt.
§12 Zahlung und Zahlungsverzug
- Rechnungen hat der Leistungserbringer zweifach einschließlich der für die Prüfung erforderlichen
Unterlagen bei der Käuferin – gesondert von sonstigen Sendungen – einzureichen. Die Zahlungsfristen
beginnen nach Leistungserbringung bzw. Abnahme und Rechnungserhalt.
- Leistungserbringung vor vereinbarten Terminen oder vor Ablauf vereinbarter Fristen berührt nicht
die Zahlungsfälligkeit; außerdem berechtigt sie zur Zurückweisung von Leistungen.
- Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von vier Wochen mit 3% Skonto oder bis zum
Ende des zweiten der Lieferung oder Leistung und des Rechnungseingangs folgenden Monats.
- Zahlungsort ist die von der Käuferin bezeichnete Empfangsstelle.
- Die Begleichung der Rechnungen erfolgt erst, wenn die zum Leistungsumfang gehörenden
Unterlagen (Dokumente, Prüfzeugnisse etc.) vollständig bei der Käuferin vorliegen.
- Die Käuferin ist berechtigt, gegen die Forderungen, die dem Leistungserbringer gegen die
Käuferin zustehen, mit allen Forderungen aufzurechnen, die der Rapid Housing GmbH gegen
den Leistungserbringer zustehen.
- Die Käuferin hat während eines etwaigen Zahlungsverzugs ihre Geldschuld gegenüber dem
Leistungserbringer in Höhe des Basiszinssatzes der EZB zu verzinsen. Ein weitergehender
Verzugsschaden des Leistungserbringers ist ausgeschlossen.
§13 Eigentumsvorbehalt
Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehalten des Leistungserbringers ist ausgeschlossen.
§14 Gewährleistung für die Beschaffenheit
- Die Käuferin kann im Falle einer Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nach billigem
Ermessen Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Ersatzvornahme und Schadensersatz von dem
Leistungserbringer verlangen. Liegt ein dringender Umstand vor, kann die Käuferin auch die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Leistungserbringers selbst durchzuführen und / oder
durch Dritte durchführen lassen (Ersatzvornahme).
- Die Gewähr des Leistungserbringers erstreckt sich auf mindestens zwei Jahre, sofern nicht eine
weitergehende Garantiezeit vereinbart wurde. Falls eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die
Frist mit dieser. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die gefertigte und / oder
gelieferte Ware wegen Mängeln oder deren Beseitigung ganz oder teilweise zu Betriebsausfällen
bei der Käuferin geführt hat. Für ausgebesserte und ersetzte Teile beginnt die Frist neu zu
laufen. Ansprüche wegen innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügter Mängel verjähren nicht
vor Ablauf einer Frist, die der vereinbarten Gewährleistungsfrist entspricht. Der
Leistungserbringer verzichtet auf alle Einwände verspäteter Mängelrüge (§ 377 HGB u.a.) bei
anderen als offensichtlichen Mängeln.
- Unabhängig von den vorstehenden Regelungen haftet der Leistungserbringer auch für Ansprüche,
die sich bei vertragsgemäßer Verwendung seiner Leistung aus der Verletzung von Schutzrechten
ergeben und stellt die Käuferin und deren Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung
solcher Schutzrechte frei.
- Alle Vermerke und Bestätigungen des Leistungserbringers sind im Zweifel als garantierte
Produktbeschreibungen und Garantien über die Beschaffenheit zu werten. Insbesondere stellen
die in Werbemitteln, Handbüchern und/oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen
eine Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten des Leistungserbringers.
- Zu technischen Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht ist der
Leistungserbringer nicht ohne vorherige schriftliche Einwilligung der Käuferin befugt,
es sei denn, dass dies eine Anpassung an den Stand der Technik bedeutet. Im letzteren
Fall ist die Käuferin stets unverzüglich substantiiert zu informieren. Eine so durchgeführte
Produktverbesserung verpflichtet die Käuferin nicht.
- Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/oder Werbematerialien, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen,
sind für den Leistungserbringer ebenfalls verbindlich.
- Wenn der Käuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Leistungserbringers in Frage stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck
nicht einlöst, oder er seine Zahlung oder Arbeit einstellt, oder wenn der
Käuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Käuferin auch
deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort
fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Käuferin ist in
diesem Falle außerdem berechtigt, Gewährleistungsbürgschaften zu verlangen. Die
Käuferin kann nach Fristsetzung ebenfalls von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
§15 Rücktritt und Suspendierung
- Bestellungen der Käuferin werden ungültig, wenn eine Bestätigung des Leistungserbringers
nicht innerhalb von 10 Tagen bei der Käuferin eingeht.
- Vorbehaltlich weitergehender Rechte der Käuferin bei vertragswidrigem Verhalten des
Leistungserbringers ist die Käuferin berechtigt, vom Vertrag ohne Angabe von Gründen
ganz oder teilweise zurückzutreten. In einem solchen Fall ist die Käuferin verpflichtet,
alle bis dahin erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen zu bezahlen sowie beschafftes
Material und geleistete Arbeit angemessen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche des
Leistungserbringers sind ausgeschlossen.
- Dauert eine Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund
eines Umstandes, den der Leistungserbringer nicht zu vertreten hat länger als vier
Wochen, ist die Käuferin berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Überschreitet der Leistungserbringer ohne die oben bezeichneten Gründe seine Liefertermine
oder -fristen, so ist die Käuferin jederzeit berechtigt, nach ihrer Wahl die
Gewährleistungsrechte geltend zu machen oder ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten.
- Zum Rücktritt ist die Käuferin auch dann berechtigt, wenn über das Vermögen des
Leistungserbringers ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Leistungserbringer
die Zahlungen einstellt. Die Käuferin hat das Recht, Material und/oder Halbfabrikate
einschließlich etwaiger Sonderbetriebsmittel zu angemessen Bedingungen zu übernehmen.
Weitergehende Ansprüche des Leistungserbringers sind ausgeschlossen.
- Die Käuferin kann jederzeit eine dilatorische Einstellung (Suspendierung) der
Leistungen verlangen. Für die Suspendierung kann eine Befristung vereinbart werden.
- Im Falle von höherer Gewalt, wie etwa Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen etc.,
wird die Käuferin von ihrer Entgegennahme- und Abnahmeverpflichtung frei.
§16 Haftungsbeschränkungen
- Der Leistungserbringer haftet der Käuferin auch für leichte Fahrlässigkeit.
- Stornierungen des Leistungserbringers auf Wunsch der Käuferin, berechtigen
diesen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzforderungen.
§17 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
- Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Käuferin sie schriftlich bestätigt.
- Die Verkaufsangestellten der Käuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche
Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Leistungserbringer und
Käuferin einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser Einkaufsbedingungen geschlossenen
Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten Rechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Käuferin.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen
worden ist – unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf das
Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist, soweit zulässig, Hamburg, Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Einkaufsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit einer sonstigen
Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird durch diejenige ersetzt,
die dem mit der betroffenen Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
Stand Sep. 2014