Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rapid Housing Systems GmbH
§1 Geltung dieser Bedingungen und Abwehrklausel
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
der Rapid Housing Systems GmbH (nachfolgend: Verkäuferin) mit ihren Käufern. Angebote, Lieferungen,
Leistungen und sonstige Rechtshandlungen der Verkäuferin im Rahmen des Betriebes ihres Handelsgewerbes
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten im Rahmen der jeweiligen
Geschäftsbeziehungen auch für alle zukünftigen Rechtshandlungen, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
- Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen, und sie werden ausgeschlossen.
- Andere Verkaufs- und Lieferbedingungen als die nachstehenden verpflichten die Verkäuferin auch
dann nicht, wenn nicht noch einmal bei Bestätigung des Auftrages widersprochen wird oder der
Käufer diese Bedingungen nicht durch schriftliche Bestätigung anerkennt. Spätestens mit
Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
- Käufer im Sinne dieser Bedingungen sind sinngemäß auch alle sonstigen Verhandlungs- und
Vertragspartner der Verkäuferin. Ist der Verhandlungs- oder Vertragspartner nicht Kaufmann
im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so unterwirft er sich gleichwohl, soweit gesetzlich
zulässig, den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten.
- Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der
Verkäuferin weiterverwendet werden.
§2 Angebote, Vertragsschlüsse, Abtretbarkeit und Rücktritt
- Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Sie gelten nur, solange der Vorrat reicht. Auf die
Nichtverfügbarkeit wird die Verkäuferin unverzüglich hinweisen; bereits erbrachte Gegenleistungen
werden erstattet, sofern die nicht berechtigten Gegenforderungen der Verkäuferin entgegenstehen. Die
Angebote werden erst dann verbindlich, wenn sie durch die Verkäuferin schriftlich bestätigt worden
sind. Auslieferung und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich. Ergänzungen,
Abweichungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernschriftlichen Bestätigung der Verkäuferin.
- Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Die Verkäuferin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei
Wochen nach Eingang bei der Verkäuferin anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder
durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer der Verkäuferin,
es sei denn, dass die Nichtlieferung von der Verkäuferin zu vertreten ist.
- Alle Leistungen der Verkäuferin sind Holschulden der Käuferin oder Schickschulden der Verkäuferin,
wenn letzteres vereinbart wurde.
- Sämtliche Lieferungen, auch Teillieferungen aus laufenden Geschäften gelten jeweils als eigenständige
Verträge; sie werden getrennt berechnet, sind getrennt zur Zahlung fällig und sind ohne Einfluss auf
andere Lieferungen.
- Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder
mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
- Einen Zwischenverkauf behält sich die Verkäuferin ausdrücklich vor.
- Alle – auch schriftlichen – Vermerke und Bestätigungen sind ungefähre Produktbeschreibungen, es sei
denn, dass sie mit den schriftlichen Vermerken „Vereinbarte Beschaffenheit“ besonders gekennzeichnet
sind. Nur mit dieser besonderen Kennzeichnung gilt eine Eigenschaft als individuell vereinbarte
Beschaffenheit des Produkts. Insbesondere stellen die in Werbemitteln, Handbüchern,
Betriebsanleitungen und/ oder Preislisten enthaltenen Erklärungen und Beschreibungen keine
Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit dar. Gleiches gilt für alle Zeichnungen, Abbildungen,
Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten.
- Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/ oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten. Abweichungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten,
ohne dass hieraus Rechte gegen die Verkäuferin hergeleitet werden können.
- Angaben im Handbuch, der Dokumentation und/ oder Werbematerialien, die sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts oder auf verfügbares Zubehör beziehen, sind
ebenfalls unverbindlich.
- Storniert die Verkäuferin den Vertrag auf Wunsch des Käufers, trägt dieser die bis zu diesem
Zeitpunkt entstandenen Kosten, mindestens jedoch 2 % des Rechnungswertes, vorbehaltlich der
Geltendmachung weiterer entstandener Schadenspositionen, insbesondere der Erlösdifferenz
zwischen dem vereinbarten und dem durch Notverkauf erzielten Kaufpreis.
- Alle Rechte gegen die Verkäuferin stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
- Wenn der Verkäuferin Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage
stellen, insbesondere dessen Bank einen Scheck nicht einlöst, oder er seine Zahlung einstellt,
oder wenn der Verkäuferin andere ähnliche Umstände bekannt werden, so ist die Verkäuferin auch
deswegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen,
auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Verkäuferin ist in diesem Falle außerdem berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Die Verkäuferin kann nach Fristsetzung
außerdem von jeder Prolongationszusage zurücktreten.
§3 Preise, Umsatzsteuer, Verpackungen und Frachtgebühren
- Soweit nicht anders angegeben, ist die Verkäuferin an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise
30 Tage ab Datum des Angebots gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der
Verkäuferin genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sonderleistungen
werden je nach Aufwand gesondert berechnet.
- Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, einschließlich normaler Verpackung
(soweit Verpackung erforderlich ist), aber ohne Fracht und Zoll. Gewährt die Verkäuferin
Frachtvergütung, so hat der Käufer die Kosten für Frachten, Zölle usw. skontofrei auszulegen;
gegen Beleg der Auslage erfolgt die Erstattung. Sonderverpackungen werden zum Selbstkostenpreis
berechnet.
- Werden zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages Lohn- und Gehaltstarife, Preise für Steuern,
Zölle, Frachten, Gebühren oder sonstige Abgaben erhöht oder neu eingeführt oder findet durch
Veränderung der Währungsparitäten eine Erhöhung der Preise statt, so ist die Verkäuferin berechtigt,
den Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Auf ausdrückliches schriftliches Käuferverlangen wird die
Verkäuferin den Nachweis der Veränderungen vorstehend genannter Faktoren erbringen.
- Ausländische Zoll- und Einfuhrvorschriften werden von der Verkäuferin nach bestem Wissen
berücksichtigt. Jedoch haftet die Verkäuferin insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Die Preise der Verkäuferin verstehen sich netto, ab Sitz der Rapid Housing GmbH. Die in den
Druckschriften und Angeboten der Verkäuferin genannten Preise sind freibleibend. Die Verkäuferin
berechnet die am Tage des Versands geltenden Preise ab Firmensitz. Die Abweichung des Tagespreises
vom Angebotspreis ist auf einen Wert von maximal 5% begrenzt.
§4 Liefer- und Leistungszeit
- Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich; sie können jedoch schriftlich mit dem
Vermerk: „Garantierte Lieferung bis zum ...“ besonders vereinbart werden.
- Lieferzeiten gelten spätestens dann als von der Verkäuferin erfüllt, wenn die Ware der
Verkäuferin oder ihrer Erfüllungsgehilfen verladen worden ist oder mangels rechtzeitiger
Gestellung von Beförderungsmitteln durch den Käufer verladebereit liegt. Die Verkäuferin
setzt den Käufer über den Verladezeitpunkt bzw. den Bereitstellungszeitpunkt in geeigneter
Weise in Kenntnis.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen,
die der Verkäuferin die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat die
Verkäuferin auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
Hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, etc., auch wenn
sie bei Lieferanten der Verkäuferin oder deren Unterlieferanten eintreten. Solche
Verzögerungen berechtigen die Verkäuferin, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen
des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Bereits
erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zurück zu gewähren,
gezogene Nutzungen herauszugeben oder Wertersatz zu leisten.
- Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener
Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Aus jeder vorbezeichneten Art der Lieferzeitverlängerung oder wenn die
Verkäuferin von ihrer Liefer- oder Leistungsverpflichtung freigeworden ist, kann der
Käufer keine Schadensersatzansprüche herleiten.
- Überschreitet die Verkäuferin ohne die oben bezeichneten Gründe besonders vereinbarte
Liefertermine, so ist der Käufer berechtigt, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen
zur Lieferung zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Käufer
Gewährleistungsrechte geltend machen.
- Sofern die Verkäuferin die Nichteinhaltung besonders in Schriftform vereinbarter
Fristen und Termine („verbindliche Fristen und Termine“) zu vertreten hat oder sich
in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe
von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu
5 % des Nettorechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht
auf zumindest grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin.
- Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§5 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur Erfüllung aller Forderungen einer laufenden Geschäftsbeziehung (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund
gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, verbleibt die Ware im Eigentum der
Verkäuferin (Vorbehaltsware). Der Käufer gibt der Verkäuferin die in den folgenden
Absätzen bezeichneten Sicherheiten, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben
werden, soweit ihr Wert die Forderungen nicht nur kurzzeitig um mehr als 20 % übersteigt.
Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Käufer tritt der Verkäuferin
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die
Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.
- Der Käufer wird ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen des
Käufers sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer
bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin
ermächtigt den Käufer – jederzeit widerruflich – die an die Verkäuferin abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten.
Verarbeitung und Umbildung erfolgen für die Verkäuferin als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung für sie.
- Der Käufer ist verpflichtet der Verkäuferin einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa
im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware
unverzüglich mitzuteilen.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die
Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung
der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie
in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt, soweit nicht die Regelungen
der §§ 346 ff. BGB Anwendung finden, kein Rücktritt vom Vertrage, es sei denn dass die
Verkäuferin dazu ausdrücklich ihren Rücktritt erklärt.
- Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung der Insolvenz, mit Beschluss der
Sequestration sowie mit der Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen
Vergleichsverfahrens, das Vermögen des Käufers betreffend, erlöschen die Rechte zur
Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung,
zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Von der Verkäuferin gegebene Einzugsermächtigungen
erlöschen ebenfalls bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
- Unbeschadet von der Zahlungsverpflichtung des Käufers ist die Verkäuferin berechtigt, die
zurückgenommene Ware erstens freihändig bestens zu verkaufen oder zweitens zum Marktpreis
(erzielbarer Erlös) gutzuschreiben oder sie sich drittens zum Vertragspreis – abzüglich
aller gewährten Boni, Rabatte und sonstigen Nachlässe und unter Abzug einer Wertminderung
von 30 % – gutzuschreiben, soweit der Käufer keine geringere Wertminderung unverzüglich
nachweist.
- Werden dem Käufer von dessen Abnehmern Wechsel in Zahlung gegeben, so finden diese
Bestimmungen auf diese Wechselforderungen mit der Maßgabe Anwendung, dass mit deren
Übergang auf die Verkäuferin, diese auch das Eigentum an den Wechselurkunden erwirbt
und der Käufer die Wechsel für die Verkäuferin nur in Verwahrung nimmt.
§6 Vereinbarte Beschaffenheit und Gewährleistung
- Die Verkäuferin gewährleistet, dass die angebotenen Produkte den Bestimmungen der
gesetzlichen Gewährleistung entsprechen.
- Die Verkäuferin leistet für Mängel der Ware nach ihrer Wahl zunächst Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer
grundsätzlich nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht
dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
- Jegliche Lieferungen können geringfügige Abweichungen in Farbe, Design oder Material
enthalten; sie sind keine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
- Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache ist zulässig, solange
der Vertragsgegenstand noch keinem spezifischen Markt mit entsprechenden sprachlichen
Anforderungen zugeordnet werden kann. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand
generell nur in deutschsprachiger Version lieferbar ist.
- Der Käufer muss der Verkäuferin erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Frist von 2 Wochen, nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen
und genau darlegen; verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche
ausgeschlossen. Bei Anlieferung durch Speditionsfahrzeuge und sonstige Zusteller
sind Beanstandungen, soweit sie den Transport betreffen (Beschädigungen, Fehlmengen
etc.), auf dem Lieferschein und Frachtbrief zu vermerken und durch die Unterschrift
des Fahrers zu bestätigen. Bei Anlieferung hat der Käufer unverzüglich eine
Sachverhaltsaufnahme und Auflistung der Beschädigungen, Fehlmengen etc. durch die
zuständigen Stellen zu veranlassen, anderenfalls ist die Verkäuferin von jeglicher
Haftung freigestellt. Die jeweiligen zuständigen Stellen werden dem Käufer von der
Verkäuferin in den Anlagen zum Vertrag benannt.
- Mängel sind unverzüglich gemäß Absatz 6 zu rügen. Der Käufer ist ohne Anspruch auf
Ersatz von Lagerungs- oder sonstiger Kosten verpflichtet, beanstandete Ware sorgfältig
aufzubewahren und geschlossen zur Verfügung der Verkäuferin zu halten. Anderenfalls
verliert der Käufer seine Mängel- und Gewährleistungsrechte. Eine Haftung für normale
Abnutzung ist ausgeschlossen.
- Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrübergangs und endet nach 12 Monaten.
Sonstige Herstellergarantien bleiben davon unberührt.
- Mängel der Produkte bewirken keine Veränderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
Der Käufer hat Beanstandungen schriftlich zu erklären und genau darzulegen.
- Eine Gewährleistung für Verpackung und Transport ist ausgeschlossen. Der Käufer hat
bei einer Rücksendung die Kosten für eine ordnungsgemäße Verpackung für den Transport
zur Verkäuferin zu tragen.
- Reklamationen sind frachtfrei zu retournieren. Frachtkosten werden bei berechtigter
Reklamation erstattet.
- Ergibt die Prüfung des beanstandeten Produkts, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt,
hat der Käufer die Kosten der Prüfung (ggf. Sachverständigengutachten) einschließlich
aller Nebenkosten (Fahrtkosten, Übernachtungen etc.) zu tragen.
- Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung
den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des
Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt
die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich
auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Verkäuferin die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
- Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Verkäuferin lediglich
zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann,
wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
§7 Zahlungen, Einwendungen und Einreden
- Der Kaufpreis ist, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde, 30 Kalendertage nach
Rechnungsstellung fällig. Nach Ablauf dieses Termins gerät der Käufer in Verzug, ohne dass
es einer Mahnung bedarf. Gegenüber dem Käufer behält sich die Verkäuferin vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
- Die Verkäuferin ist berechtigt – auch bei anders lautenden Bestimmungen des Käufers – Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind wegen Verzugs oder andere
Obliegenheitsverletzungen des Käufers bereits Kosten für die Verkäuferin und Zinsforderungen
entstanden, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten
(Geschäftsführung ohne Auftrag, Schadensersatz etc.), dann auf die Zinsforderung und zuletzt
auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.
- Zur Annahme von Schecks ist die Verkäuferin nicht verpflichtet. Im Falle von Schecks gilt
die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
- Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Bei Zahlung in Wechseln
ist Landeszentralbankfähigkeit Bedingung. Der Käufer trägt Diskont-, Spesen- und Wechselsteuer
in voller Höhe. Die Annahme von Wechseln bedeutet keine Stundung der Kaufpreisforderung.
Verweigert die Bank der Verkäuferin die Diskontierung auch nur einzelner vom Käufer
hereingegebener Wechsel oder gibt sie auch nur einzelne vor dem Verfalltag zurück, so
kann die Verkäuferin gegen Rückgabe der Wechsel wegen aller Forderungen sofortige Zahlung
in bar verlangen.
- Der Käufer ist gegen die Zahlungsforderungen der Verkäuferin zur Aufrechnung,
Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend
gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
wurden oder unstreitig sind; die Kaufpreiszahlung ist eine Vorleistungspflicht
des Käufers.
§8 Haftungsbeschränkungen
- Jegliche Schadensersatzansprüche sind sowohl gegen die Verkäuferin als auch gegen deren
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges
oder vorsätzliches Handeln vorliegt. Die Haftung der Verkäuferin ist auf den Warenwert
des jeweiligen Vertrages begrenzt, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Im Falle einer Inanspruchnahme der Verkäuferin aus Gewährleistung oder Haftung ist
ein Mitverschulden des Käufers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei
unzureichenden Fehlermeldungen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren
- bei Kaufverträgen nach 1 Jahr ab Lieferung;
- bei Werkverträgen nach 1 Jahr ab Abnahme;
- bei Werklieferungsverträge nach der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§9 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Verkäuferin sie
schriftlich bestätigt.
- Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und
Käufer einschließlich sämtlicher unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen geschlossenen
Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des vereinheitlichten
Rechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin.
- Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis – soweit es mit Kaufleuten geschlossen
worden ist – unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten, auch soweit sie sich auf
das Zustandekommen des Vertrages beziehen – ist, soweit zulässig, Pinneberg, Deutschland.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
einer sonstigen Bestimmung oder Vereinbarung nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird
durch diejenige ersetzt, die dem mit der betroffenen Klausel angestrebten wirtschaftlichen
Zweck am nächsten kommt.
Stand Aug. 2014